S a t z u n g GeschichtsWerkstatt Hachenburg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister 1) Der Verein führt den Namen „GeschichtsWerkstatt Hachenburg e. V.“. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Hachenburg. 3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen beim AG Montabaur unter VR 20353.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Erforschung der Geschichte der Stadt Hachenburg und ihrer Umgebung und die Veröffentlichung der Ergebnisse, b) die Herausgabe von Vereinsmitteilungen und ggf. einer Schriftenreihe zum Thema „Historisches Hachenburg“, c) die Unterstützung und Förderung eines Hachenburger Residenzstadt-Museums, in dem sowohl Objekte zur Geschichte der Stadt, seiner Bürger/innen und Vereine als auch aus der gräflich-saynischen Zeit präsentiert werden sollen, d) das Sammeln, Erfassen und Registrieren von Objekten, Dokumenten, Pub likationen und Informationen zur Geschichte Hachenburgs, e) die Darstellung von Vereinsaktivitäten im Internet. Der Verein will insbesondere auch die Arbeit des Hachenburger Stadtarchivs unterstützen und mit diesem zusammenarbeiten. Mit dem Landschaftsmuseum Westerwald in Hachenburg sollen kooperative Kontakte unterhalten werden. Der Verein ist bestrebt, das Geschichtsverständnis der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und eine Anlaufstelle für Geschichtsinteressierte darzustellen. Er will das kulturelle Profil Hachenburgs erweitern und schärfen und die Attraktivität der Wirtschaftsregion und des Wirtschaftsstandorts Hachenburg stärken.
§ 3 Verwendung von Geldmitteln Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins kann werden a) eine natürliche Person nach vollendetem 16. Lebensjahr, b) eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. 2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Zurückweisung ist Berufung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. 3) Die Mitgliedschaft endet a) bei natürlichen Personen durch den Tod, b) bei juristischen Personen bei Entziehung der Rechtsfähigkeit, c) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand oder eines der Vorstandsmitglieder. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zulässig, d) durch Ausschluss bei erheblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfordert einen Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. 4) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein und/oder Hachenburg in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 6 Vorstand 1) Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der zweiten Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin, d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin. 2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nachgewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt. 4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. 5) Alle Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden bzw. von der ersten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. 6) Der Vorstand beschließt zu Beginn des Geschäftsjahres über den vom Schatzmeister bzw. von der Schatzmeisterin aufzustellenden Haushaltsvoranschlag und über die Verwendung der Mittel. 7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der ersten oder des/der zweiten Vorsitzenden beschlussfähig.
§ 7 Mitgliederversammlungen 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeits- und Finanzberichts, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl des Vorstandes und des Beirats, d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, e) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, g) Beschlüsse über Satzungsänderungen, h) Beschlüsse über eingegangene Anträge. 3) Bei Wahlen und allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz I BGB). 4) Beschlussfähigkeit besteht nach ordnungsgemäß einberufener Sitzung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen. 5) Der Vorstand kann neben der Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen sowie Arbeits- und Ausschuss-Sitzungen einberufen. 6) Das Protokoll mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin angefertigt und von ihm/ihr und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Bei Abwesenheit des Schriftführers/der Schriftführerin wird vom Vorstand ein anderes Mitglied für diese Aufgabe benannt.
§ 8 Beirat 1) Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ein Beiratsmitglied muss nicht Mitglied im Verein sein. 2) Folgende Funktionsträger sind aufgrund ihres Amtes Mitglied des Beirats a) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Hachenburg, b) der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin des Stadtteiles „Altstadt“, c) der Abt (oder ein Vertreter) der Abtei Marienstatt, d) der Leiter/die Leiterin des Hachenburger Stadt-Archivs, e) der Leiter/die Leiterin des Landschaftsmuseums Westerwald in Hachenburg, f) der Rektor/die Rektorin der Hochschule der Deutschen Bundesbank Schloss Hachenburg. 3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Verein zu unterstützen und zu beraten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge Der Jahresmitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden im 1. Quartal per Einzugsverfahren der Vereinskasse zugeführt. Für das Jahr des Eintritts ist ebenfalls ein voller Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 10 Auflösung des Vereins 1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist weiter erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitgeteilt wird. 2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft einschließlich aller Sammlungen der Stadt Hachenburg zu. Diese hat es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung Die ursprüngliche Satzung wurde am 14. November 2008 in der ordentlichen Mitgliederversammlung in Hachenburg beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde am 10. August 2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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