GeschichtsWerkstatt Hachenburg e.V.
Start Der Verein Die Satzung

Suche

Die Satzung PDF Drucken

S a t z u n g
GeschichtsWerkstatt Hachenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

1) Der Verein führt den Namen „GeschichtsWerkstatt Hachenburg e. V.“.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hachenburg.
3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen beim AG Montabaur unter VR
20353.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die
Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Erforschung der Geschichte der Stadt Hachenburg und ihrer Umgebung und
die Veröffentlichung der Ergebnisse,
b) die Herausgabe von Vereinsmitteilungen und ggf. einer Schriftenreihe zum Thema
„Historisches Hachenburg“,
c) die Unterstützung und Förderung eines Hachenburger Residenzstadt-Museums, in
dem sowohl Objekte zur Geschichte der Stadt, seiner Bürger/innen und Vereine als
auch aus der gräflich-saynischen Zeit präsentiert werden sollen,
d) das Sammeln, Erfassen und Registrieren von Objekten, Dokumenten, Pub
likationen und Informationen zur Geschichte Hachenburgs,
e) die Darstellung von Vereinsaktivitäten im Internet.
Der Verein will insbesondere auch die Arbeit des Hachenburger Stadtarchivs unterstützen
und mit diesem zusammenarbeiten. Mit dem Landschaftsmuseum Westerwald
in Hachenburg sollen kooperative Kontakte unterhalten werden.
Der Verein ist bestrebt, das Geschichtsverständnis der Bürgerinnen und Bürger zu
fördern und eine Anlaufstelle für Geschichtsinteressierte darzustellen. Er will das
kulturelle Profil Hachenburgs erweitern und schärfen und die Attraktivität der Wirtschaftsregion
und des Wirtschaftsstandorts Hachenburg stärken.

§ 3 Verwendung von Geldmitteln
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann werden
a) eine natürliche Person nach vollendetem 16. Lebensjahr,
b) eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Gegen eine Zurückweisung ist Berufung bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung möglich.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch den Tod,
b) bei juristischen Personen bei Entziehung der Rechtsfähigkeit,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand oder eines der
Vorstandsmitglieder. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zulässig,
d) durch Ausschluss bei erheblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Der
Ausschluss erfordert einen Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein und/oder Hachenburg in
besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten.
3) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch
einfache Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Nachwahl
auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nachgewählte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.
4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
5) Alle Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden bzw. von der
ersten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied einberufen.
6) Der Vorstand beschließt zu Beginn des Geschäftsjahres über den vom Schatzmeister
bzw. von der Schatzmeisterin aufzustellenden Haushaltsvoranschlag
und über die Verwendung der Mittel.
7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der ersten oder des/der zweiten Vorsitzenden
beschlussfähig.

§ 7 Mitgliederversammlungen
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch schriftliche
Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeits- und Finanzberichts,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und des Beirats,
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
h) Beschlüsse über eingegangene Anträge.
3) Bei Wahlen und allen sonstigen Beschlüssen entscheidet die einfache
Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz I BGB).
4) Beschlussfähigkeit besteht nach ordnungsgemäß einberufener Sitzung unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb der ersten fünf Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen.
5) Der Vorstand kann neben der Jahreshauptversammlung weitere Mitgliederversammlungen
sowie Arbeits- und Ausschuss-Sitzungen einberufen.
6) Das Protokoll mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer
bzw. von der Schriftführerin angefertigt und von ihm/ihr und mindestens
einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Bei Abwesenheit des
Schriftführers/der Schriftführerin wird vom Vorstand ein anderes Mitglied für
diese Aufgabe benannt.

§ 8 Beirat
1) Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Ein Beiratsmitglied muss nicht
Mitglied im Verein sein.
2) Folgende Funktionsträger sind aufgrund ihres Amtes Mitglied des Beirats
a) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Hachenburg,
b) der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin des Stadtteiles „Altstadt“,
c) der Abt (oder ein Vertreter) der Abtei Marienstatt,
d) der Leiter/die Leiterin des Hachenburger Stadt-Archivs,
e) der Leiter/die Leiterin des Landschaftsmuseums Westerwald in Hachenburg,
f) der Rektor/die Rektorin der Hochschule der Deutschen Bundesbank Schloss
Hachenburg.
3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den Verein zu unterstützen und
zu beraten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden im 1. Quartal per Einzugsverfahren der Vereinskasse
zugeführt. Für das Jahr des Eintritts ist ebenfalls ein voller Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 10 Auflösung des Vereins
1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist weiter
erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitgeteilt wird.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft einschließlich aller
Sammlungen der Stadt Hachenburg zu. Diese hat es dann unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die ursprüngliche Satzung wurde am 14. November 2008 in der ordentlichen Mitgliederversammlung
in Hachenburg beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde am 10.
August 2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen über Verwendung von Cookies auf unserer Seite finden Sie hier..

Sie stimmen der Verwendung von Cookies zu?
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk